Sachverhalt 27 M 21155/04 AG Celle:

Die Drittgläubigerin, vertr. durch das Inkassobüro aus München, beanspruchte die (vollständig) kostenfreie Nachbesserung der eidesst. Versicherung, m.d.H. auf die angebliche unrichtige Sachbehandlung § 7 GvKostG durch den abnehmenden Obergerichtsvollzieher.                                                                             Im vorliegenden Fall hatte die Schuldnerin - auf ausdrückliche Nachfrage -angegeben, zur Höhe des Einkommens des Ehemanns keine eigenen Angaben machen zu können. Der OGV hatte insoweit dem Nachbesserungsantrag  versucht (Schuldnerin ist zum neu anberaumten Termin nicht erschienen) zu entsprechen und daher der Gl.Vertreterin Kosten f.d. Zustellung und Auslagenpauschale in Rechnung gestellt - dagegen richtete sich die Erinnerung der Gläubigerin.

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