Sachverhalt zur Entscheidung des AG Celle 27 M 21760/04 v. 18.01.05 (hier klicken):

Die Obergerichtsvollzieherin war mit der Räumung gegen den (allein) im Titel bezeichneten Schuldner beauftragt.         Der Räumungsauftrag wurde insgesamt abgelehnt (unter Hinweis auf BGH v. 25.06.2004, IXa ZB 29/04), da eine Räumung aus dem vorgelegten Schuldtitel wegen des Mitbesitzes der dort ebenfalls wohnhaften Mutter nicht möglich sei - hiergegen richtet sich die Erinnerung. Der Erinnerungsführer verneint einen Mitbesitz der Mutter und räumt dieser lediglich eine Besitzdienerschaft ein.