Amtsgericht Verden/Aller
-
Vollstreckungsgericht -
7M950101
18.02.2002
Beschluss
in der Zwangsvollstreckungssache
- Gläubiger -
gegen
- Schuldner -
wird die Erinnerung des Gläubigers vom 03.10.2001 auf Kosten des Erinnerungsführers
zurückgewiesen.
Bei der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Drittschuldner und
Schuldner handelt es sich um zwei Aufträge, so dass gemäß KV 713 zwei Auslagenpauschalen
anzusetzen sind.
Gründe:
Entgegen der Auffassung des Gläubigers vertritt das Gericht die Auffassung, dass es sich
gemäß § 3 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher bei der Zustellung eines
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Drittschuldner und Schuldner um zwei Aufträge
handelt und somit gemäß KV 713 zwei Auslagenpauschalen anzusetzen sind.
Die Aufzählung in § 3 Abs. 2 GV Kostengesetz ist abschließend.
Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist nicht genannt und deshalb
auch nicht einbezogen. Soweit es sich in den DB-GV Kostengesetz Nr. 2 Abs. 5 heißt, dass es
sich bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß mit mehreren Drittschuldnern um
mehrere Aufträge handelt, wird lediglich die Frage geklärt, die sich aus dem hierbei
notwendigen mehrfachen Ansatz der Gebühren nach KV 100 im Hinblick auf § 10 Abs. 1GV
Kostengesetz ergibt. Es wird nichts darüber gesagt; dass die anschließend notwendige
Zustellung an den Schuldner nicht ebenfalls als ein Auftrag anzusehen ist.
Die Zustellung an den Schuldner ist ohne weiteres als besonderer Auftrag zu betrachten,
zumal sie auf Verlangen des Gläubigers auch vor Zustellung an den Schuldner erfolgen muß.
Aus § 829 Abs. 1 ZPO ergibt sich eindeutig, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß
für Drittschuldner und Schuldner unterschiedliche Anforderungen enthält. Da jede dieser
Anordnungen mit der Zustellung an den jeweiligen Zustellungsadressaten wirksam wird, ist von
zwei Zustellungsaufträgen auszugehen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO analog.
Richter am Amtsgericht
Hinweis: Für Inhalt und richtige Übertragung übernimmt siegelbruch.de keine Gewähr