Amtsgericht
20 M 2546/01

Syke, 17.01.2002

Beschluss

In der Zwangsvollstreckungssache

des Landkreises Diepholz, 

- Gläubiger

Bevollmächtigte:
gegen

- Schuldner -

 

wird die Erinnerung des Gläubigers vom 13.11.2001 gegen den Kostenansatz des
Obergerichtsvollziehers  vom 18. 10.2001 zurückgewiesen.
                                                  Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.         

 

Gründe:

 

Der Landkreis Diepholz betreibt die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger
Benutzungsentgelte für die Abfallentsorgung.

Der Obergerichtsvollzieher  hat am 18.10.2001 eine erfolglose Pfändung bei
dem Schuldner durchgeführt und hierfür Gebühren in Höhe von 24,48 DM zuzüglich
Auslagen, insgesamt 40,10 DM, in Ansatz gebracht.

Gegen diesen Kostenansatz hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 13.11.2001
Erinnerung eingelegt, mit der sie den Wegfall der Gerichtsvollziehergebühren
erstrebt.

Die Erinnerung ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Landkreis Diepholz kann sich nicht auf Gebührenfreiheit gem. § 2
Gerichtsvollzieherkostengesetz berufen, weil es im vorliegenden Fall nicht um die
Durchsetzung einer öffentlichrechtlichen, sondern einer privatrechtlichen Forderung
geht.

 

 

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