Amtsgericht Soltau
- Vollstreckungsgericht -
12 M 2844/01
                                        

Beschluss

In der Zwangsvollstreckungssache

- Gläubigerin und Erinnerungsführerin -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsbeistände

gegen

- Schuldner 

Weitere Beteiligte:

1. Obergerichtsvollzieher

2. Bezirksrevisor bei dem Landgericht Lüneburg Lüneburg, als Vertreter der
Landeskasse

hat das Amtsgericht Soltau 

durch den Richter am Amtsgericht am 22. Februar 2002

beschlossen:

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 29.11.2001 gegen die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers zu DR II wird zurückgewiesen.

Die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers ist entgegen der Auffassung der Gläubigerin nicht zu beanstanden. Eine Gebühr nach KV 205 entsteht bei der Pfändungsamtshandlung unabhängig davon, ob das Ergebnis positiv oder negativ ist. Die fruchtlose Pfändung ist kein besonderes von der erfolgreichen Pfändung verschiedenes - selbständiges - Geschäft, sondern lediglich das negative Ergebnis der Pfändungsamtshandlung. Die Amtshandlung im Pfändungsauftrag besteht in dem hoheitlichen Akt der Durchsuchung der Wohnung nach Pfandstücken. Das Wort Pfändung in KV 205 bezeichnet die Auftragsart und nicht die Erledigungsart. Bei einer erfolglosen Pfändung wird der Auftrag mit der Durchsuchung und der Feststellung, es sei keine pfändbare Habe vorgefunden worden, erledigt. Dies kann durchaus erfolgreich sein, zumal dem Gläubiger in aller Regel weitere Vollstreckungsmöglichkeiten eröffnet werden, beispielsweise Lohn- und
Kontenpfändungsmöglichkeiten, die Durchführung des EV-Verfahrens etc. Zu berücksichtigen bleibt des weiteren, daß sich die von dem Gerichtsvollzieher zu erhebenden Gebühren am tatsächlichen Aufwand zu orientieren haben. Der tatsächliche Aufwand einer fruchtlosen Pfändung ist jedoch identisch mit dem einer erfolgreichen Pfändung.

Die Erinnerung war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die entsprechende Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO.

Richter am Amtsgericht

 

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