Beschluss
In
der Zwangsvollstreckungssache
- Gläubigerin und Erinnerungsführerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsbeistände
gegen
-
Schuldner
Weitere
Beteiligte:
1. Obergerichtsvollzieher
2.
Bezirksrevisor bei dem Landgericht Lüneburg Lüneburg, als Vertreter der
hat
das Amtsgericht Soltau
durch
den Richter am Amtsgericht
am 22. Februar 2002
beschlossen:
Die
Erinnerung der Gläubigerin vom 29.11.2001 gegen die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers zu DR II wird zurückgewiesen.
Die
Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
Die
gemäß den §§ 766 Abs. 2 ZPO, 5 Gerichtsvollzieherkostengesetz
zulässige Erinnerung ist nicht begründet.
Auf
Antrag der Gläubigerin vom 12.09.2001 führte der Gerichtsvollzieher am 02.10.2001 bei dem
Schuldner einen Vollstreckungsversuch durch und gelangte laut Pfändungsprotokoll vom
Die
Erinnerung war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die
Kostenentscheidung gründet sich auf die entsprechende Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO.
Richter
am Amtsgericht
Hinweis:
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Landeskasse
Kontenpfändungsmöglichkeiten, die Durchführung
des EV-Verfahrens etc. Zu berücksichtigen
bleibt des weiteren, daß sich die von dem Gerichtsvollzieher zu erhebenden Gebühren am
tatsächlichen Aufwand zu orientieren haben. Der tatsächliche Aufwand einer fruchtlosen
Pfändung ist jedoch identisch mit dem einer erfolgreichen Pfändung.